| pharma-mitteilungen | rückrufe | lieferengpässe | Archiv


Nr. 06/2018 Anwendung von Arzneimitteln im Einzelfall nach Artikel 71 KVV

Gerne informieren wir Sie über das Vorgehen bei Therapien in Zusammenhang mit Artikel 71 KVV. Der Artikel 71 a-d regelt die Vergütung von Arzneimitteln im ambulanten Bereich, die nicht regulär von der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) erstattet werden.



Das Arzneimittel kann hierbei in der Spezialitätenliste (SL) enthalten sein, aber ausserhalb der Limitation oder Indikation eingesetzt werden (Art. 71a). Arzneimittel, die nicht in der SL gelistet sind, werden in Art. 71b geregelt, im Ausland zugelassene Arzneimittel in Art. 71c. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist ein Kostengutsprache-Gesuch im „Off-Label-Use“. Wir möchten Sie bitten, hierzu das entsprechende Formular der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte zu verwenden. Den Link finden Sie in einer unlängst in der SÄZ erschienenen Publikation von Zollikofer et al, die wir dieser Pharma-Mitteilung beigefügt haben. Es werden ein neutrales und einige produktbezogene Formulare angeboten. Hierdurch erleichtern Sie die Bearbeitung Ihres Gesuches durch den jeweiligen Vertrauensarzt. Die Krankenversicherung kann innert 2-Wochenfrist dieses Gesuch annehmen oder ablehnen.

In beiden Fällen erhalten Sie ein Schreiben der Krankenversicherung, in dem auf den zugrundeliegenden Artikel 71 KVV Bezug genommen wird. Wird von der Krankenversicherung eine Kostengutsprache (KoGu) erteilt, können die Medikamente über das Bestellsystem SRM in der Spital-Pharmazie bestellt und über IBIcare verrechnet werden.

Es kann jedoch auch sein, dass Sie eine KoGu mit dem Hinweis bekommen, dass ein spezieller Vertriebsweg/Preis vorgeschrieben wird. Derartige Einschränkungen sind aus unserer Sicht nicht zulässig. Senden Sie bitte diese KoGu’s per Mail an die Spital-Pharmazie unter mq_sph_admin@usb.ch. Wir nehmen daraufhin mit der Krankenversicherung und auch dem Hersteller Kontakt auf und teilen ihnen mit, dass wir regulär bezogene Ware einsetzen und auch verrechnen werden. Sie müssen Ihrerseits nichts weiter unternehmen und können die entsprechenden Medikamente ganz normal in der Spital-Pharmazie bestellen. Auch die Verrechnung verläuft in diesem Fall wie oben beschrieben.

Sollte Ihr Gesuch jedoch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit eines Therapieversuches, welcher meistens von der Herstellerfirma mit Gratisware unterstützt wird. Auch diesen Bescheid der Krankenversicherung senden Sie bitte an obige Adresse der Spital-Pharmazie. In einem solchen Fall muss die Gratisware akzeptiert werden. In Absprache mit Ihnen würden wir die für die Therapie benötigte Menge bestellen und Ihnen zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass diese Gratisware im IBIcare nicht erfasst und nicht an die Krankenversicherung weiterverrechnet werden darf.


PM 06-2018 Artikel-71KVV

Druckversion title=Druckversion[18. Apr. 2018] Weiterempfehlen Weiterempfehlen