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Nr. 04/2019 Regelung für den Bezug von Diaphin in der Spital-Pharmazie

Gerne informieren wir Sie über die aktuelle Regelung für den Bezug von Diaphin für die Versorgung von hospitalisierten Diaphin-Patienten.



Generell muss bei der Hospitalisation von Patienten unter Diaphin-Therapie zur Weiterführung der Behandlung ab dem 4. Behandlungstag eine gültige Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vorliegen.

Das Antragsformular für die «BAG-Bewilligung» wird dem behandelnden Arzt bei der Hospitalisation eines Diaphin-Patienten aus Basel-Stadt (BS) in der Regel automatisch von der UPK Janus, zusammen mit der entsprechenden «Delegierten Behandlungsverordnung» zugestellt.

Im Unterschied dazu muss bei Patienten aus einem anderen (ausserkantonalen) Zentrum für Heroingestützte Behandlung (HeGeBe) das Antragsformular und die entsprechende Delegierte Behandlungsverordnung beim entsprechenden HeGeBe-Zentrum selber angefordert werden. Hierbei unterstützt Sie die Spital-Pharmazie gerne.

Die Spital-Pharmazie überprüft bei jeder Bestellung von Diaphin-Präparaten, ob ein aktuelles und korrekt ausgefülltes Antragsformular für die BAG-Bewilligung oder eine gültige BAG-Bewilligung vorliegt.

Zusammenfassend braucht es also für jede Bestellung von Diaphin-Präparaten in der Spital-Pharmazie zwingend folgende 3 Dokumente:

  1. Diaphin Bestellformular im Original (bitte benutzen Sie dafür das neue Bestellformular)
  2. Ausgefülltes BAG-Antragsformular oder eine Kopie / Fax der gültigen BAG-Bewilligung
  3. Delegierte Behandlungsverordnung der UPK Janus oder des für den Patienten zuständigen HeGeBe-Zentrums in Kopie oder als Fax

PM 04-2019 Diaphin-Patienten

[1. Mär. 2019] Weiterempfehlen Weiterempfehlen